Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Verkehrsrecht des DAV beraten wir Sie besonders gerne in sämtlichen Verkehrsangelegenheiten. Sei es bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls oder im Ordnungswidrigkeitverfahren.
So müssen zum Beispiel Geschwindigkeitsmessgeräte, die sogenannten „Blitzen“ regelmäßig geeicht werden. Sollte diese Eichung nicht rechtzeitig vorgenommen worden sein, wäre das Ergebnis unverwertbar und der Mandant dürfte nicht verurteilt werden.
Auch bedeutet ein erlassenes Fahrverbot noch lange nicht, dass man tatsächlich auf seinen Führerschein verzichten muss. Das Fahrverbot darf nämlich nicht bei unbilligen Härten verhängt werden. Hier gilt es mit der zuständigen Behörde rechtzeitig zu verhandeln.
Der PKW (Peugeot 308) unseres Mandanten sollte nach Herstellerangaben einen Kraftstoffverbrauch für innerorts/außerorts/kombiniert von 3,6/3,0/3,2 Liter je gefahrene 100 km aufweisen. Nach dem Kauf musste unser Mandant jedoch feststellen, dass das Fahrzeug den angegeben Kraftstoffverbrauch nicht erreichen konnte. Er hatte trotz äußerst energiesparender Fahrweise die beworbenen Verbrauchswerte nicht annähernd einhalten können. Im sodann beim Landgericht Paderborn beantragten Beweissicherungsverfahren ist ein Sachverständigengutachten erstellt worden. Die in diesem Zusammenhang durchgeführte Verbrauchsmessung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ergab deutlich höhere Werte als angegeben. Insgesamt verbraucht das streitgegenständliche Fahrzeug innerorts/außerorts/kombiniert 4,7/3,4/3,9 Liter je gefahrene 100 km und somit 30,56% innerorts, 13,33 % außerorts und 21,88 % kombiniert mehr.
Nach überwiegender Ansicht der Rechtsprechung ist der Rücktritt vom Kaufvertrag dann gerechtfertigt, wenn der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs mehr als 10 % über den Prospektangaben liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 08.05.2007, Az.: VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111). So konnten wir nach Erhalt der Verbrauchswerte aus dem Gutachten einen Vergleich mit der Gegenseite schließen. Unser Mandant erhält demnach neben dem Kaufpreis auch noch diverse andere Kosten wie die Kosten des Kraftstoffmehrverbrauchs, vergebliche Aufwendungen (z.B. Felgen, Winterreifen u.ä.), die Kosten für die Zulassung und die Inspektionen erstattet. Lediglich die bisher gezogenen Nutzungen müssen von diesem Betrag abgezogen werden. Auch die Kosten des Beweissicherungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten unserer Mandantschaft trägt die Gegenseite.
Können auch Sie die angegebenen Verbrauchswerte trotz sparsamer Fahrweise nicht einhalten? Dann kontaktieren Sie uns unter 05295-998717. Wir beraten Sie gerne über Ihre rechtlichen Möglichkeiten!